Satzung
des
Schützenverein Burlafingen e.V.

Inhaltsverzeichnis:

§  1 Name des Vereins

§  2 Zweck des Vereins

§  3 Geschäftsjahr

§  4 Mitgliedschaft

§  5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§  6 Erlöschen der Mitgliedschaft

§  7 Beiträge der Mitglieder

§  8 Leitung und Verwaltung

§  9 Amtsdauer und Beschlußfassung des Vorstandes

§ 10 Amtsdauer und Beschlußfassung der Vorstandschaft

§ 11 Jahreshauptversammlung

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 13 Beschlußfassung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung

§ 14 Erteilung einer Bescheinigung der Vereinszugehörigkeit zum Erwerb eines Waffenerwerbsscheines (Kaution)

§ 15 Haftung für die Königskette

§ 16 Schiedsgericht

§ 17 Auflösung des Vereines

§ 18 Rechtskraft dieser Satzung

§ 1 Name des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Schützenverein Burlafingen e.V., gegründet am 18. Januar 1952.

2. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm unter Nr. III-40.

3. Der Sitz des Vereins ist Neu-Ulm/Burlafingen.


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§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Schützenverein Burlafingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt's "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

  2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf schießsportlicher Basis, insbesondere die Förderung der Jugend. Ferner sorgt er für die Instandhaltung der Schießanlage und der baulichen Einrichtungen, sowie der Geräte.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. a) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    b) Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen bezahlt werden.
     
  6. Jede parteipolitischen, sowie konfessionellen und rassistischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.

  7. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund e.V. (BSSB) und anerkennt dessen Satzung.

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§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:

    1. jugendlichen Mitgliedern

    2. aktiven Mitgliedern

    3. fördernden Mitgliedern

    4. Ehrenmitgliedern

  2. Als aktiv gilt derjenige, der an der Vereinsmeisterschaft teilnimmt oder den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte stellt.

  3. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Das Mindestalter richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  4. Die Einstufung in die entsprechenden Altersklassen richtet sich nach den Bestimmungen des BSSB. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

  5. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

  6. Das neue Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu befolgen.

  7. Mitglieder können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch die Vorstandschaft von Fall zu Fall bestimmt.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und den von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.

  3. Die Mitglieder verpflichten sich, zur Förderung der vom Verein bezweckten Aufgaben und zur gewissenhaften Verwaltung der ihnen durch die Vereinsleitung oder Jahreshauptversammlung übertragenen Funktionen zu erfüllen.

  4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder.

  5. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar, ausgenommen Minderjährige (lt. NJW 62 S. 722 und 792). Zur Wahl des Jugendvertreters und Jugendleiters haben auch Jugendliche volles Stimmrecht.

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  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.

  2. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt werden.

  3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Jahreshauptversammlung Berufung einzulegen, die dann durch Beschluß endgültig entscheidet.

  4. Ausgetretene, sowie ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen.

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  1. Jedes Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird.

  2.  
    1. Aktive Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

    2. Wird ein förderndes Mitglied aktiv, so hat es die Aufnahmegebühr nach zu entrichten.

  3. Der Ehegatte eines Mitgliedes zahlt den halben Jahresbeitrag, sowie die Halbe Aufnahmegebühr. Jedes weitere Familienmitglied ein Viertel.

  4. Jugendliche (bis einschl. 20 Jahre) und Auszubildende/Schüler/Studenten entrichten den halben Jahresbeitrag. Ab 21 Jahren ist ein Ausbildungsnachweis vorzulegen. Maßgebend ist das Geburtsjahr. Die Aufnahmegebühr entfällt. Sie sind grundsätzlich aktive Mitglieder.

  5. Ehrenmitglieder und Grundwehr-/Zivildienstleistende sind beitragsfrei. Ein Nachweis ist vorzulegen.

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  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die 2 Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
     
  2. a) Der Vorstand besteht aus:
  • 1. Vorsitzender = 1. Schützenmeister
  • 2. Vorsitzender = 2. Schützenmeister
  • Schriftführer
  • Kassier

    b)  Der erweiterte Vorstand (Vorstandschaft) setzt sich zusammen aus:
     
  • den 4 Mitgliedern des Vorstandes
  • den Sportleitern, deren Anzahl und Funktion je nach den sportlichen Erfordernissen vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird.
  • weitere Funktionen, die je nach Erfordernissen der Vereinsarbeit vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird

    c) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann die Vorstandschaft eine Geschäftsstelle unterhalten. Die Vorstandschaft entscheidet über
        Organisation sowie personelle und sachliche Ausstattung. Der Geschäftsstellenleiter wird von der Vorstandschaft bestellt. Er hat ohne
        Stimmberechtigung Sitz in den Vorstandsgremien. Die Zuständigkeiten und Kompetenzen werden ebenfalls von der Vorstandschaft festgelegt.
        Die Geschäftsstelle kann ehrenamtlich oder hauptamtlich besetzt werden. Bei einer hauptamtlichen Besetzung entscheidet die Vorstandschaft über die
        Höhe der Vergütung.
  1. entfällt
     
  2. Der Vorstand und die Vorstandschaft können per Akklamation gewählt werden, sofern keine Gegenstimme aus der Versammlung vorhanden ist. Als gewählt gilt derjenige, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
     
  3. Eine Ämterhäufung innerhalb des Vorstandes ist unzulässig.
     
  4. Die Jugend kann aus ihren Reihen einen Vertreter in die Vorstandschaft vorschlagen. Dieser kann von der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Der Jugendvertreter hat Sitz und Stimme und muss vom Gesetz her die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen (s. Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit).


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  1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

    Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

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  1.  
    1. Die Vorstandschaft besteht aus den gewählten Mitgliedern.Sie wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt. Sie hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

    2. Um die Funktionsfähigkeit des Vereins sicherzustellen, wird die Vorstandschaft im nachfolgenden Rhythmus gewählt:

  2. In Jahren, deren Jahreszahl durch zwei teilbar ist, werden gewählt:

    1. Vorsitzender

    Schriftführer

    In Jahren, deren Jahreszahl nicht durch zwei teilbar ist, werden gewählt:

    2. Vorsitzender

    Kassier

    die weiteren Vorstandschaftsfunktionen

  3. Die Vorstandschaft wird vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen. Eine Vorstandschaftssitzung muß einberufen werden, wenn dies mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes oder der Vorstandschaft schriftlich, mit Angabe des Grundes, verlangen. Wird dem Verlangen binnen einer Frist von 2 Wochen nicht entsprochen, so ist das nach Lebensjahr älteste Mitglied des Vorstandes oder der Vorstandschaft berechtigt, eine Vorstandschaftssitzung einzuberufen.

  4. Bei Vorstandschaftssitzungen hat jedes Vorstands- und Vorstandschaftsmitglied Sitz und Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

  5. Ist ein Ehrenvorstand vorhanden, so kann dieser bei jeder Sitzung der Vorstandschaft teilnehmen und hat ebenfalls Sitz und Stimme. Das Gleiche gilt für jedes Ehrenvorstandschaftsmitglied.

  6. Fällt ein Mitglied der Vorstandschaft vor einer Jahreshauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergl., so ist die Vorstandschaft berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den ersten Vorsitzenden keine Anwendung.

  7. Versäumt ein Vorstandschaftsmitglied 3-mal unentschuldigt hintereinander die Sitzungen, so ist die Vorstandschaft berechtigt, einen Ersatzmann zu benennen, der von der darauffolgenden Jahreshauptversammlung zu bestätigen ist.

  8. Aufgaben der einzelnen Vorstandschaftsmitglieder:

    Die Vorstandschaft sollte neben dem Vorstand aus folgenden Funktionen bestehen:

    1. Der 1. Vorsitzende hat zugleich als Aufsichtsperson die Befugnis, von unangemeldeter Kassenrevision Gebrauch zu machen. Er hat den Verein nach innen und außen zu vertreten.

    2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei dessen Arbeit und hat diesen bei Verhinderung zu vertreten.

    3. Der Kassier besorgt das Kassenwesen, leistet Zahlungen, sorgt für den termingemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge und ist für die ihm anvertrauten Gelder verantwortlich.

    4. Der Schriftführer erledigt den anfallenden Schriftverkehr, insbesondere die Führung des Protokollbuches und der Vereinschronik.

    5. Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden in einer gesonderten Vereinsvereinbarung festgelegt.

  9. Alle Mitglieder der Vorstandschaft tragen dem Verein gegenüber Verantwortung. Die Vereinsarbeit aller Organe ist ehrenamtlich. Übertragene Aufgaben sind pflichtbewußt zu erfüllen. Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Telefongebühren etc.), die im Dienst des Vereins notwendig sind, können erstattet werden.

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  1. Im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Jahreshauptversammlung stattzufinden. Sie wird vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat spätestens 2 Wochen durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt und Aushang im Vereinsheim mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Tagesordnung wird jeweils von der Vorstandschaft in einer vorausgehenden Sitzung festgelegt.

  2. Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Die JHV ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

  3. Über jede Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  4. Die Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß (Geschäftsabschluß) eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

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  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

  2. Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.

  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Jahreshauptversammlung.

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  1. Die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. (Vgl. § 11 Abs. 2)

  2. Eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für die:

    1. Änderung der Vereinssatzung:

      Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

    2. Auflösung bzw. Verschmelzung:

      s. § 17 Abs. 2

  3. Alle Stimmen der anwesenden Mitglieder sind erforderlich, wenn der Zweck des Vereines geändert werden soll.

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  1. Verlangt ein Mitglied eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum Schützenverein Burlafingen zum Antrag auf einen Waffenerwerbsschein/Waffenbesitzkarte (WBK), so ist von diesem Mitglied eine Kaution zu erheben, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Kaution wird nach 5 Mitgliedsjahren zinslos zurückbezahlt.

  2. Tritt ein Mitglied vor Ablauf dieser Frist aus dem Verein aus, oder wird es ausgeschlossen, so geht die Kaution in den Besitz des Vereines über. Bei Tod ist die Kaution an die Angehörigen zurückzuzahlen.

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Der jeweilige Träger der vereinseigenen Königskette haftet für absichtliche oder grob-fahrlässige Schäden an derselben persönlich.

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Bei schwerwiegenden Streitigkeiten zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied, die innerhalb des Vereines nicht zu schlichten sind, ist das Schiedsgericht des Bezirkes bzw. des BSSB anzurufen.

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  1. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereines, oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Neu-Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  2. Eine Auflösung, bzw. Verschmelzung ist nicht statthaft, wenn mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein in der bisherigen Form weiterzuführen.

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  1. Vorstehende Satzungsänderung ist von der Mitgliederversammlung am 15. Januar 2010 beschlossen worden und wird durch die Eintragung ins Vereinsregister rechtskräftig

  2. Die Satzung wurde wurde zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet.

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Burlafingen, den 15. Januas 2010

Hans-Georg Gewe

1. Vorsitzender



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