Satzung
des
Schützenverein Burlafingen e.V.
1. Der Verein
führt den Namen Schützenverein Burlafingen
e.V., gegründet am 18. Januar 1952.
2. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister beim
Amtsgericht Neu-Ulm unter Nr. III-40.
3. Der Sitz des Vereins ist Neu-Ulm/Burlafingen.
zum Anfang
-
Der Schützenverein
Burlafingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt's
"Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
-
Der Zweck des Vereins ist
die Pflege und Ausübung des Schießens auf
schießsportlicher Basis, insbesondere die Förderung
der Jugend. Ferner sorgt er für die Instandhaltung der
Schießanlage und der baulichen Einrichtungen, sowie der
Geräte.
-
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
-
Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
-
a)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
b) Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins
können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene
Vergütungen bezahlt werden.
- Jede
parteipolitischen, sowie konfessionellen und rassistischen Bestrebungen
sind ausgeschlossen.
-
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund e.V.
(BSSB) und anerkennt dessen Satzung.
zum
Anfang
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
zum Anfang
-
Der
Verein besteht aus:
- jugendlichen Mitgliedern
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Als
aktiv gilt derjenige, der an der Vereinsmeisterschaft teilnimmt oder
den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte stellt.
-
Zur
Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied
können alle Personen werden, die sich in geordneten
Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund
verfügen. Das Mindestalter richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
-
Die
Einstufung in die entsprechenden Altersklassen richtet sich nach den
Bestimmungen des BSSB. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung
des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
-
Über
die endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
-
Das
neue Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und
zu befolgen.
-
Mitglieder
können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
zum Anfang
-
Die Mitglieder haben freien
oder ermäßigten Zutritt zu allen
Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch die Vorstandschaft von
Fall zu Fall bestimmt.
-
Jedes Mitglied ist
verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu
fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und
den von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des
Schießbetriebes erlassenen Anordnungen Folge zu leisten.
-
Die Mitglieder verpflichten
sich, zur Förderung der vom Verein bezweckten Aufgaben und zur
gewissenhaften Verwaltung der ihnen durch die Vereinsleitung oder
Jahreshauptversammlung übertragenen Funktionen zu
erfüllen.
-
Ehrenmitglieder
genießen alle Rechte der Mitglieder.
-
Jedes Mitglied ist
stimmberechtigt und wählbar, ausgenommen
Minderjährige (lt. NJW 62 S. 722 und 792). Zur Wahl des
Jugendvertreters und Jugendleiters haben auch Jugendliche volles
Stimmrecht.
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zum
Anfang
-
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch
schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des
Geschäftsjahres (Kalenderjahr) mit einer Frist von einem
Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu
entrichten.
-
Mitglieder, die die Vereinsinteressen
schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen,
können vom Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt,
wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz
Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt
werden.
-
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der
nächsten Jahreshauptversammlung Berufung einzulegen, die dann
durch Beschluß endgültig entscheidet.
-
Ausgetretene, sowie ausgeschlossene Mitglieder
verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen.
zum Anfang
-
Jedes
Vereinsmitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Jahreshauptversammlung bestimmt wird.
-
-
Aktive
Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr. Die
Höhe der Aufnahmegebühr wird von der
Jahreshauptversammlung festgelegt.
- Wird
ein förderndes Mitglied aktiv, so hat es die
Aufnahmegebühr nach zu entrichten.
- Der
Ehegatte eines Mitgliedes zahlt den halben Jahresbeitrag, sowie die
Halbe Aufnahmegebühr. Jedes weitere Familienmitglied ein
Viertel.
-
Jugendliche
(bis einschl. 20 Jahre) und Auszubildende/Schüler/Studenten
entrichten den halben Jahresbeitrag. Ab 21 Jahren ist ein
Ausbildungsnachweis vorzulegen. Maßgebend ist das
Geburtsjahr. Die Aufnahmegebühr entfällt. Sie sind
grundsätzlich aktive Mitglieder.
-
Ehrenmitglieder
und Grundwehr-/Zivildienstleistende sind beitragsfrei. Ein Nachweis ist
vorzulegen.
zum Anfang
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und
2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein
vertretungsberechtigt. Die 2 Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende
zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1.
Vorsitzende verhindert ist.
-
a)
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender = 1. Schützenmeister
- 2. Vorsitzender = 2. Schützenmeister
- Schriftführer
- Kassier
b) Der erweiterte Vorstand (Vorstandschaft) setzt sich
zusammen aus:
- den 4 Mitgliedern des Vorstandes
- den Sportleitern, deren Anzahl und Funktion je nach den
sportlichen Erfordernissen vom Vorstand der Mitgliederversammlung
vorgeschlagen wird.
- weitere Funktionen, die je nach Erfordernissen der
Vereinsarbeit vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird
c) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann die
Vorstandschaft eine Geschäftsstelle unterhalten. Die Vorstandschaft entscheidet
über
Organisation sowie personelle und sachliche Ausstattung.
Der Geschäftsstellenleiter wird von der Vorstandschaft bestellt.
Er hat ohne
Stimmberechtigung Sitz in den Vorstandsgremien. Die
Zuständigkeiten und Kompetenzen werden ebenfalls von der Vorstandschaft festgelegt.
Die Geschäftsstelle kann ehrenamtlich oder hauptamtlich
besetzt werden. Bei einer hauptamtlichen Besetzung entscheidet die Vorstandschaft
über die
Höhe der Vergütung.
- entfällt
-
Der Vorstand und die Vorstandschaft können per Akklamation
gewählt werden, sofern keine Gegenstimme aus der Versammlung
vorhanden ist. Als gewählt gilt derjenige, der die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
-
Eine Ämterhäufung innerhalb des Vorstandes ist
unzulässig.
-
Die Jugend kann aus ihren Reihen einen Vertreter in die Vorstandschaft
vorschlagen. Dieser kann von der Jahreshauptversammlung
gewählt werden. Der Jugendvertreter hat Sitz und Stimme und
muss vom Gesetz her die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllen (s. Gesetz zum Schutz der Jugend in der
Öffentlichkeit).
zum Anfang
-
Der Vorstand wird von der
Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Der Vorstand faßt seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder
mündlich einberufen werden.
- Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mindestens 2
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand faßt alle Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen werden
als ungültige Stimmen gewertet.
zum
Anfang
-
-
Die Vorstandschaft besteht aus den
gewählten Mitgliedern.Sie wird auf die Dauer von 2 Jahren von
der Jahreshauptversammlung gewählt, gerechnet vom Tage der
Wahl an; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandschaft im Amt.
Sie hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu
beraten und zu unterstützen.
- Um die Funktionsfähigkeit des Vereins
sicherzustellen, wird die Vorstandschaft im nachfolgenden Rhythmus
gewählt:
- In Jahren, deren Jahreszahl durch zwei
teilbar ist, werden gewählt:
1. Vorsitzender
Schriftführer
In Jahren, deren Jahreszahl nicht durch zwei teilbar ist,
werden gewählt:
2. Vorsitzender
Kassier
die weiteren Vorstandschaftsfunktionen
- Die Vorstandschaft wird vom 1., bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich
einberufen. Eine Vorstandschaftssitzung muß einberufen
werden, wenn dies mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes oder der
Vorstandschaft schriftlich, mit Angabe des Grundes, verlangen. Wird dem
Verlangen binnen einer Frist von 2 Wochen
nicht entsprochen, so ist das nach Lebensjahr älteste Mitglied
des Vorstandes oder der Vorstandschaft berechtigt, eine
Vorstandschaftssitzung einzuberufen.
- Bei Vorstandschaftssitzungen hat jedes Vorstands-
und Vorstandschaftsmitglied Sitz und Stimme. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen werden
als ungültige Stimmen gewertet.
- Ist ein Ehrenvorstand vorhanden, so kann dieser bei
jeder Sitzung der Vorstandschaft teilnehmen und hat ebenfalls Sitz und
Stimme. Das Gleiche gilt für jedes
Ehrenvorstandschaftsmitglied.
- Fällt ein Mitglied der Vorstandschaft vor
einer Jahreshauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt
oder dergl., so ist die Vorstandschaft berechtigt, einen Ersatzmann zu
wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur
nächsten Jahreshauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet
auf den ersten Vorsitzenden keine Anwendung.
- Versäumt ein Vorstandschaftsmitglied 3-mal
unentschuldigt hintereinander die Sitzungen, so ist die Vorstandschaft
berechtigt, einen Ersatzmann zu benennen, der von der darauffolgenden
Jahreshauptversammlung zu bestätigen ist.
- Aufgaben der einzelnen Vorstandschaftsmitglieder:
Die Vorstandschaft sollte neben dem Vorstand aus folgenden Funktionen
bestehen:
-
Der 1. Vorsitzende hat zugleich als Aufsichtsperson
die Befugnis, von unangemeldeter Kassenrevision Gebrauch zu machen. Er
hat den Verein nach innen und außen zu vertreten.
- Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1.
Vorsitzenden bei dessen Arbeit und hat diesen bei Verhinderung zu
vertreten.
- Der Kassier besorgt das Kassenwesen, leistet
Zahlungen, sorgt für den termingemäßen
Eingang der Mitgliedsbeiträge und ist für die ihm
anvertrauten Gelder verantwortlich.
- Der Schriftführer erledigt den anfallenden
Schriftverkehr, insbesondere die Führung des Protokollbuches
und der Vereinschronik.
- Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten
Vorstandes werden in einer gesonderten Vereinsvereinbarung festgelegt.
- Alle Mitglieder der Vorstandschaft tragen dem
Verein gegenüber Verantwortung. Die Vereinsarbeit aller Organe
ist ehrenamtlich. Übertragene Aufgaben sind
pflichtbewußt zu erfüllen. Auslagen (z.B.
Fahrtkosten, Telefongebühren etc.), die im Dienst des Vereins
notwendig sind, können erstattet werden.
zum Anfang
-
Im
1. Quartal des neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche
Jahreshauptversammlung stattzufinden. Sie wird vom 1., bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat
spätestens 2 Wochen durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt und
Aushang im Vereinsheim mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Tagesordnung wird jeweils von der Vorstandschaft in einer
vorausgehenden Sitzung festgelegt.
- Anträge
zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt
werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim 1.
Vorsitzenden eingereicht werden. Die JHV ist beschlussfähig,
wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen
gewertet.
- Über
jede Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu
führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
- Die
Jahreshauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2
Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß
(Geschäftsabschluß) eine ordentliche
Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der
Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht
der Vorstandschaft angehören.
zum Anfang
-
Der Vorsitzende kann
jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer
Frist von einer Woche einberufen.
- Der Vorsitzende
muß eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 stimmberechtigter Mitglieder
unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.
- Die
außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse
wie die ordentliche Jahreshauptversammlung.
zum
Anfang
-
Die ordentliche und außerordentliche
Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
7 Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(Vgl. § 11 Abs. 2)
- Eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist
erforderlich für die:
-
Änderung der Vereinssatzung:
Wird eine Satzungsbestimmung, welche die Voraussetzung der Anerkennung
der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu
eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige
Finanzamt zu benachrichtigen.
- Auflösung bzw. Verschmelzung:
s. § 17 Abs. 2
- Alle Stimmen der anwesenden Mitglieder sind
erforderlich, wenn der Zweck des Vereines geändert werden soll.
zum Anfang
-
Verlangt
ein Mitglied eine Bescheinigung über die
Zugehörigkeit zum Schützenverein Burlafingen zum
Antrag auf einen Waffenerwerbsschein/Waffenbesitzkarte (WBK), so ist
von diesem Mitglied eine Kaution zu erheben, deren Höhe von
der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Kaution wird nach 5
Mitgliedsjahren zinslos zurückbezahlt.
- Tritt
ein Mitglied vor Ablauf dieser Frist aus dem Verein aus, oder wird es
ausgeschlossen, so geht die Kaution in den Besitz des Vereines
über. Bei Tod ist die Kaution an die Angehörigen
zurückzuzahlen.
zum Anfang
Der jeweilige
Träger der vereinseigenen Königskette haftet
für absichtliche oder grob-fahrlässige
Schäden an derselben persönlich.
zum
Anfang
Bei schwerwiegenden Streitigkeiten zwischen dem
Verein und einem Vereinsmitglied, die innerhalb des Vereines nicht zu
schlichten sind, ist das Schiedsgericht des Bezirkes bzw. des BSSB
anzurufen.
zum Anfang
-
Bei
Aufhebung oder Auflösung des Vereines, oder bei Wegfall des
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an
die Stadt Neu-Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Eine
Auflösung, bzw. Verschmelzung ist nicht statthaft, wenn
mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, den Verein in der
bisherigen Form weiterzuführen.
zum Anfang
-
Vorstehende
Satzungsänderung ist von der Mitgliederversammlung am 15.
Januar 2010 beschlossen worden und wird durch die Eintragung ins
Vereinsregister rechtskräftig
- Die Satzung wurde wurde zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet.
zum
Anfang
Burlafingen, den 15. Januas 2010
Hans-Georg Gewe
1. Vorsitzender
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